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Neuigkeiten


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07.04.2020

Mandanteninformation April 2020

Schuldzinsen können grundsätzlich insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Gebäude, das mit einem Darlehen finanziert wurde,

Weitere Inhalte:

1. Berücksichtigung von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie

2. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: Zuordnungsfrist

3. Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: „Unverzügliche“ Selbstnutzung durch Erben bei umfangreichen Reparaturarbeiten

4. Ordnungsmäßige Rechnungen – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

5. Zweitwohnung bei Auswärtstätigkeit

6. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer Erklärung 2019

 Mandanteninformation 04.2020.pdf


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