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04.12.2019

Mandanteninformation Dezember 2019

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestands-aufnahmen zu erstellen.

Weitere Inhalte:

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

2. Grundsteuerreform beschlossen

3. Mindestlohn ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro

4. Weitere Steueränderungen ab 2020 und später

5. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

6. Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer

7. Zurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

8. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

 Mandanteninformation 12.2019.pdf


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