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04.12.2021

Mandanteninformation Dezember 2021

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.

Weitere Inhalte:

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

2. Steuerliche Betriebsaufspaltung bei Beteiligung minderjähriger Kinder

3. Weitere Verlängerung von Investitionsfristen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

4. Privates Veräußerungsgeschäft: Zeitnaher Verkauf nach unentgeltlicher Übertragung

5. Ausgleichszahlungen an Nacherben

6. Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung

7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

8. Steuerfreiheit bei Rentenwahl von "alten" Lebensversicherungen

 Mandanteninformation 12.2021.pdf


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