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Neuigkeiten


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05.12.2020

Mandanteninformation Dezember 2020

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.

Weitere Inhalte:

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

2. Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

3. Anhebung des Mindestlohns

4. Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

5. Künstlersozialabgabe steigt ab dem 01.01.2021 auf 4,4 %

6. Vorweggenommene Erbfolge: Zinsertrag in Rentenzahlungen

7. Straßenausbaubeiträge keine „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen

8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung: Neue Regelung ab 2021

9. Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Haushaltsgemeinschaft

 Mandanteninformation 12.2020_1.pdf


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