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Neuigkeiten


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03.12.2024

Mandanteninformation Dezember 2024

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu
erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.

Weitere Inhalte:

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

2. Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025

3. Handwerkerleistungen bei Vorauszahlungen

4. Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage – Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

5. Vorsteuerabzug bei Stromlieferungen an Mieter

6. Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Beginn der Pensionszahlungen

7. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften

 Mandanteninformation Dezember 2024.pdf


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