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05.12.2023

Mandanteninformation Dezember 2023

Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu
erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.

Weitere Inhalte:

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

2. Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben

3. Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

5. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

6. Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung

7. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung mit Überschusseinkünften



 Mandanteninformation 12.2023.pdf


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