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Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung auch solche Aufwendungen, „die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“
Weitere Inhalte:
1. Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
2. Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
3. „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener Altersrente
4. Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis
5. Umsatzsteuer: Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug
6. Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
7. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
8. Privates Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume
Christoph Brill
Steuerberater
Friedrichsfelder Str. 28
46562 Voerde
Tel.: 02855 30 36 30 FAX: 02855 30 36 329
E-Mail: info@dinslaken-steuerberater.de
Mo.-Do. Montag-Donnerstag: | 07:30-12:30 13:30-17:00 |
Fr. Freitag: | 07:30-12:30 |
Termine darüber hinaus auch gerne nach Vereinbarung
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