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Die Verpflichtung zur Inventur4 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestands-aufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird...
Weitere Inhalte:
1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
2. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern
3. Gesetzliche Krankenkassen: Wahltarife mit Selbstbehalt
4. Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß
5. Mindestlohn ab 1. Januar 2019: 9,19 Euro
6. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
7. Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind
8. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
9. Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung
Christoph Brill
Steuerberater
Friedrichsfelder Str. 28
46562 Voerde
Tel.: 02855 30 36 30 FAX: 02855 30 36 329
E-Mail: info@dinslaken-steuerberater.de
Mo.-Do. Montag-Donnerstag: | 07:30-12:30 13:30-17:00 |
Fr. Freitag: | 07:30-12:30 |
Termine darüber hinaus auch gerne nach Vereinbarung
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