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Neuigkeiten


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05.08.2018

Mandanteninformation August 2018

Grundsätzlich werden Einnahmen dann für Zwecke der Besteuerung erfasst, wenn sie dem Bezieher zugeflossen sind. Laufender Arbeitslohn gilt regelmäßig in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (in der Regel der Monat) endet...

Weitere Inhalte:

1. Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit vorzeitigem Ruhestand kein sofort zufließender Arbeitslohn

2. „Spekulationssteuer“ auch auf häusliches Arbeitszimmer?

3. Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung

4. Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung von Steuernachzahlungen: Anwendung durch die Finanzverwaltung

5. Steuerliche Entlastung für Familien ab 2019 geplant

6. Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze: Keine Steuerermäßigung

7. Überlassung eines PKW an geringfügig beschäftigten Ehepartner zulässig?

8. Geplante Änderungen im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Sozialversicherung
9. Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwarenhändlern

 Mandanteninformation 08.2018.pdf


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