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04.12.2017

Mandanteninformation Dezember 2017

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handels-gesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.

Weitere Inhalte:

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

2. Aufwendungen für beschädigte Wohnung keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

3. Tarifentlastungen und höhere Kindervergünstigungen ab 2018

4. Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei selbstgenutzter Ferienwohnung

5. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs

6. Studium im Alter: Erwerbsbedingt oder privat veranlasst?

7. Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen für eine GmbH

8. Kosten für das „Vorhalten“ einer Wohnung aus beruflichen Gründen als Werbungskosten

 Mandanteninformation 12.2017_1.pdf


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