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03.08.2019

Mandanteninformation August 2019

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass9 dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70% der als angemessen anzusehenden Aufwendungen
übersteigen;

Weitere Inhalte:

1. Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

2. Förderung des Mietwohnungsneubaus

3. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

4. Einkommensteuerliche Änderungen geplant

5. Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken

6. Geplante Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer

 Mandanteninformation 08.2019.pdf


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